Kalt, grau und ungemütlich; so präsentiert sich der Januar üblicherweise. Zeit für ein wenig Karibik. Und die gibt es oft direkt um die Ecke. Zugegeben, die Sommersonne wird hier durch ein Solarium ersetzt und der Sandstrand ist künstlich angelegt. Aber dafür bieten Spaßbäder neben ausgedehnten Badelandschaften vor allem tolle Wasserrutschen. Doch die Gefahren sollten nicht unterschätzt werden. ARAG Experten habe darum einige Tipps und Urteile für die Benutzung von Wasserrutschen zusammengestellt.

Verkehrssicherungspflicht 1
ARAG Experten weisen auf die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers hin, die u.a. darin besteht, die Benutzer dazu anzuhalten, dass ein genügender Abstand zwischen den Rutschenden eingehalten und dass das Becken sofort nach Ende der Rutschpartie verlassen wird. Die Erfüllung dieser Pflicht – ein Warnhinweis auf einem Schild am Rutschenanfang genügt – enthebt den Schwimmbadbetreiber in der Regel einer möglichen Schadenersatzforderung (Landgericht Aachen, Az.: 4 O 28/95). Das Fehlen solcher Ankündigungen führt unter Umständen zu einer berechtigten Schadenersatzforderung von verunglückten Besuchern. In einem konkreten Fall wurde eine Frau im Auslaufbereich einer ‚Riesenrutsche‘ durch nachfolgende Kinder verletzt. Der Betreiber hatte es versäumt, durch Schilder auf mögliche Gefahren hinzuweisen und musste zahlen (OLG Oldenburg, Az: 2 U 21/02).

Verkehrssicherungspflicht 2
Ein Freibad ist ein ganz ’normales‘ Unternehmen, das selbstverständlich auch Personal beschäftigt. Neben den Kassierern, Kioskbetreibern und anderen Hilfskräften sind es besonders die Bademeister, die für einen sicheren Betriebsablauf sorgen. Diesen zu gewährleisten, bedarf es allerdings auch eines optimalen Einsatzortes, der eine schnelle Hilfe garantiert. Der Betreiber eines Bades kann schadensersatzpflichtig sein, falls nachgewiesen wird, dass standortbedingte Nachteile einen rettenden Zugriff verhinderten. In diesem Zusammenhang verweisen ARAG Experten auf einen Unglücksfall, bei dem ein 11-jähriger Junge nach einer Rutschpartie ins Wasser fast ertrunken wäre, da der Bademeisterplatz fast 35 Meter entfernt war. Deutlich zu weit, befanden die Richter und verurteilten den Betreiber wegen verletzter Verkehrssicherungspflicht durch fehlerhafte Organisation der Aufsicht (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 158/99).

Verkehrssicherungspflicht 3
Ein 37 Jahre alte Mann schlug nach einer Rutschpartie auf einer Außenwasserrutsche mit dem Kopf auf dem Beckenboden auf. Daraufhin verlangte er von der Betreiberfirma Schadensersatz und Schmerzensgeld. Seiner Ansicht nach war auf die Gefährlichkeit der Rutsche nur unzureichend hingewiesen worden. Zudem kam das Aufsichtspersonals für seinen Geschmack deutlich zu spät, um zu helfen. Doch die Richter waren der Ansicht, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen an eine Wasserrutsche dieser Art ausreichend waren. Zudem zweifelten sie am Unfallhergang und der angeblichen Sitzhaltung beim Rutschen und wiesen die Klage ab (OLG Hamm, Az.: I-7 U 22/12).

Hinweisschilder beachten!
Bei Wasserrutschen müssen gewisse Regeln beachtet werden, damit die Rutschpartie nicht mit typischen Verletzungen wie z. B. Brüchen, Halswirbelverletzungen oder Gehirnerschütterungen endet. Von beliebten Späßen wie dem Anhalten in der Röhrenrutsche raten die ARAG Experten unbedingt ab. Auch sollte niemals zusammen oder rückwärts gerutscht werden. Da Rutschen in Schwimmbädern generell regelmäßig überprüft werden, gilt es hier, sich an die auf Schildern vermerkten Regeln zu halten. Ist die Bahn mit einer Ampelanlage versehen, sollten Erwachsene oder Jugendliche, die nach Kindern rutschen, auch nach dem Umspringen auf Grün noch einige Sekunden abwarten – die unterschiedlichen Gewichtsverhältnisse können nicht exakt berechnet werden. Ein kommunales Schwimmbad, das die Benutzung einer Rutsche per Hinweisschild eindeutig regelt, hat seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Das gilt sogar, wenn auf der Rutsche mehrere Kinder gleichzeitig nebeneinander rutschen können und die Gefahr einer Kollision bei unsachgemäßer Nutzung besteht (OLG Stuttgart, Az.: 4 U 119/03). In einem anderen Fall rutschte ein Mann auf einer 115 Meter langen Wasserrutsche in der Hocke, stürzte im Auslaufbereich und brach sich einen Nackenwirbel. Er klagte auf Schadenersatz, das Gericht sah jedoch kein Versäumnis des Schwimmbadbetreibers. Dieser hatte nämlich mit Schildern auf die verbotenen Sitzhaltungen aufmerksam gemacht (LG München II, Az.: 3 O 4254/03).

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