Laut Bundesagentur für Arbeit gab es in Deutschland im Dezember 2019 gut 7,5 Millionen so genannte Minijobber. Wer in solch einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis arbeitet, darf monatlich maximal 450 Euro verdienen. Weil Minijobs arbeitslosenversicherungfrei sind, ist der Bezug von Kurzarbeitergeld für 450-Euro-Jobber ausgeschlossen. Doch was gilt für Minijobber in Corona-Zeiten? Bekommen sie weiterhin Geld, wenn sie aufgrund des Coronavirus zu Hause bleiben müssen? Darf Minijobbern einfach gekündigt werden? Oder dürfen sie während der Corona-Pandemie sogar mehr arbeiten? Die ARAG Experten beantworten die wichtigsten Fragen zum Minijob.

Wenn der Betrieb ruht
Viele Geschäfte mussten aufgrund der Corona-Krise schließen. Damit haben viele Minijobber plötzlich nichts mehr zu tun. Werden sie daher von ihren Arbeitgebern freigestellt, bleibt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bestehen und der Chef muss weiterhin sechs Wochen lang den Lohn zahlen. Ihm werden die Kosten allerdings vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet, wenn es sich um einen Fall handelt, in dem das Infektionsschutzgesetz greift, also etwa eine Quarantänemaßnahme.

Minijobber mit Corona-Infektion
Erkrankt eine 450-Euro-Kraft am Coronavirus und ist arbeitsunfähig, zahlt der Arbeitgeber den Lohn bis zu sechs Wochen weiter und erhält über ein so genanntes Umlageverfahren 80 Prozent der Kosten von der Krankenkasse erstattet.

Minijobber in Quarantäne
Infiziert sich ein Minijobber und muss in Quarantäne oder wird er in Quarantäne gestellt, weil er Kontakt zu einem Infizierten hatte, muss der Arbeitgeber ebenfalls den Lohn für die Dauer der Quarantäne – in der Regel also zwei Wochen – weiterzahlen. Dann greift das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Auch hier streckt er das Geld vor und kann sich auch die Kosten anschließend bei der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten lassen.

Kündigung
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Kündigungsfristen auch während der Corona-Pandemie gelten. Wird einem Minijobber coronabedingt gekündigt, muss der Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weitergezahlt werden.

Verdienstgrenze ausdehnen
Paketdienste, Supermärkte, Essen-Lieferservices – in manchen Branchen werden gerade in der Corona-Krise mehr Minijobber benötigt als bisher. Aber dürfen geringfügig Beschäftigte einfach so mehr verdienen, ohne dass sie Sozialabgaben leisten müssen? Nach Auskunft der ARAG Experten können Minijobber ihren Jahresverdienst von 5.400 Euro durchaus überschreiten – vorausgesetzt, die Verdienstgrenze wird nur gelegentlich, also nicht mehr als drei Monate, und unvorhersehbar, also vorher nicht vereinbart, überschritten. Diese Voraussetzungen sind mit Covid-19 erfüllt. Wie viel mehr der Minijobber verdient, spielt in diesem Rahmen keine Rolle.

Minijob während der Kurzarbeit
Werden Arbeitnehmer in die Kurzarbeit geschickt, haben sie unter Umständen sehr viel mehr Zeit. Warum also diese Zeit nicht nutzen, um etwas Geld hinzuzuverdienen und die Verdienstlücke zu schließen? Nach Auskunft der ARAG Experten ist das grundsätzlich kein Problem. Allerdings kann sich der 450-Euro-Job auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auswirken. Daher sollte der Plan mit dem Arbeitgeber und der zuständigen Agentur für Arbeit besprochen werden.

Verspätete Beitragszahlungen
Kann der Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie den Lohn nicht weiterzahlen, gelten besondere Regelungen der Sozialversicherung, weil ein unabwendbares Ereignis vorliegt. Minijob-Zentrale und Krankenversicherungen haben sich bereit erklärt, auf die üblichen Gebühren für verspätete Beitragszahlungen zu verzichten. Zudem werden Stundungszinsen und Säumniszuschläge zunächst ausgesetzt. Doch die ARAG Experten raten Arbeitgebern, sich umgehend mit den Einzugsstellen in Verbindung zu setzen, da Beitragszahlungen, Mahngebühren und Säumniszuschläge elektronisch gesteuert sind und nur auf einen direkten Hinweis ausgesetzt werden können.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2025
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel