Nach dem Parken muss man beim Öffnen der Autotür besonders vorsichtig sein. Aber auch für die vorbeifahrenden Fahrzeuge gelten Vorsichtsregeln, denn wie beim Überholen muss hier ebenfalls die Abstandsregel bei geparkten Fahrzeugen beachtet werden. Wer nur mit 30-35 Zentimetern an geparkten Autos vorbeifährt, ist bei einer Türkollision mitschuldig. In der Regel haftet der Vorbeifahrende zu einem Drittel. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal vom 26. Juni 2020 (AZ: 3c C 61/19).

Zu dem Unfall kam es, als der Kläger die Fahrertür seines geparkten Autos öffnete. Der Beklagte fuhr in diesem Moment vorbei und kollidierte mit der Tür des Parkenden. Er sagte, der Beklagte sei zu dicht an seinem Wagen vorbei gefahren und machte Schadensersatz von 5.361,53 Euro geltend.

Das Amtsgericht befragte Zeugen sowie einen Sachverständigen und sprach dem Kläger ein Drittel des Gesamtschadens zu. Der Kläger habe den Schaden durch Unachtsamkeit beim Ausstieg aus dem Fahrzeug überwiegend selbst verschuldet. Beim Ein- oder Aussteigen aus dem Fahrzeug müsse man sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei, urteilte das Gericht und gab dem Verursacher mit auf den Weg, er müsse den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten. Die Wagentür dürfe nur geöffnet werden, wenn sicher sei, dass niemand gefährdet werde. Diesen Anforderungen sei er nicht gerecht geworden.

Der Beklagte habe den Unfall jedoch mitverursacht. Er sei an dem Klägerfahrzeug ohne ausreichenden Seitenabstand vorbeigefahren. Es dürfe nur überholt werden, wenn der Abstand ausreichend sei und eine Behinderung, Gefährdung oder gar Schädigung des Überholten vermieden werden kann. Gleiches gelte für das Vorbeifahren an stehenden Fahrzeugen. Der Beklagte sei mit einem deutlich zu geringen Seitenabstand von lediglich 30–35 Zentimetern vorbeigefahren. Dies stehe ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts als Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

Der Unfallbeitrag des Klägers wiege aber schwerer. Er habe durch das Öffnen der Tür die Gefahrensituation erst geschaffen. Der Beklagte habe demgegenüber lediglich das Fehlverhalten des Fahrzeugführers nicht in angemessener Weise antizipiert und einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten. Dies führe im Ergebnis zu einer Haftungsverteilung im Verhältnis einem Drittel zu zwei Dritteln zu Lasten des Klägers.

Schon bei fünf Punkten in Flensburg eine MPU?

Koblenz/Berlin (DAV). Die Gesetzeslage bei einer MPU ist kompliziert: Man kann sich gegen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht wehren. Ob sie rechtmäßig war, kann erst dann überprüft werden, wenn man die MPU verweigert hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat schon mehrfach Rechtsmittel gegen die Anordnung der MPU gefordert. Dass eine Anordnung rechtswidrig sein kann, zeigt nun wieder ein neuer Fall, auf den die DAV-Verkehrsrechtsanwälte hinweisen.

Wenn ein Kraftfahrer trotz Anordnung einer MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde kein medizinisch-psychologisches Gutachten erbringt, so kann daraus auf seine fehlende Eignung zum Autofahren geschlossen werden. Daher ist es riskant, die Rechtmäßigkeit erst dann überprüfen zu lassen, wenn man den Führerschein deswegen abgeben soll.

Die Anordnung einer MPU wegen wiederholter einfacher Verkehrsverstöße ist dann rechtswidrig, wenn der Betroffene damit nur fünf Punkte in Flensburg gesammelt hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Juni 2020 (AZ: 4 L 487/20.KO).

Der Antragsteller sollte eine MPU absolvieren, da er zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, einen Überholvorgang ohne Beachtung des Gegenverkehrs durchgeführt hatte sowie einmal unter Alkoholeinfluss fuhr. Das Ganze geschah im Zeitraum von September 2017 bis Februar 2019.

Doch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Anordnung der MPU nicht rechtmäßig erfolgt. Zwar könnten wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ausnahmsweise zu einer solchen Anordnung berechtigen. Dies ist aber nur möglich, sofern Maßnahmen nach dem sogenannten Fahreignungs-Bewertungssystem (früheres Punktsystem) nicht ausreichten. Dieses abgestufte System sehe erst ab acht Punkten einen Fahrerlaubnisentzug vor. Eine vorherige Entziehung sei nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Das Gericht sah hier keinen solchen Fall gegeben. Der Antragsteller könne mit fünf Punkten im Fahreignungsregister verschiedene präventive Maßnahmen zur Verkehrserziehung durchlaufen und danach zu ordnungsgemäßem Verhalten zurückfinden, urteilten die Richter.

Diese Entscheidung entbehrt jedoch nicht der Notwendigkeit, ein eigenes Rechtsmittel gegen die Anordnung der MPU einzuführen, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

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