Zur Gartenpflege im Sinne der Betriebskostenverordnung (Paragraf 2 Nr. 10, BetrKV) gehört auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes, entschied nach Auskunft der ARAG Experten das Landgericht München und wies die Berufung eines Mieters gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Die Kosten seien daher im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolge oder nicht (Az.: 31 S 3302/20).
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