Mit der neuen EU-Öko-Verordnung verschärfen sich ab Januar 2022 die Vorgaben für den Einsatz von konventionellen Aromen in Bio-Lebensmitteln. Ein neuer Leitfaden unterstützt Herstellende von Bio-Lebensmitteln und Aromen bei der Auswahl und Anwendung zulässiger konventioneller Aromen.

Künftig ist nur noch der Zusatz von Aromaextrakten und natürlichen Aromen zulässig, die aus dem namensgebenden Ausgangsstoff stammen. Außerdem gelten Aromen als Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs und müssen deshalb zukünftig in die Berechnung des Anteils landwirtschaftlicher Zutaten einfließen. Das Büro für Lebensmittelkunde und Qualität hat gemeinsam mit dem Forschungsinstitut für biologischen Landbau Deutschland (FIBL) den neuen „Leitfaden zum Einsatz von konventionellen Aromen in Bio-Lebensmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/848“ veröffentlicht. Er kann kostenlos heruntergeladen werden unter https://orgprints.org/id/eprint/39335/.

Beispiele und Formulare für praktische Anwendung

Der durch das Bundesprogramm Ökologischer Landbau und andere Formen nachhaltiger Landwirtschaft (BÖLN) geförderte Praxisratgeber liefert auf 22 Seiten Produktbeispiele, Musterrechnungen und erklärt unter anderem, wie Aromen in Bio-Lebensmitteln zu kennzeichnen sind. Außerdem bietet der Leitfaden Zusicherungserklärungen, die Aromahersteller nutzen können, um die GVO-Freiheit ihrer Aromen zu garantieren, und eine Checkliste, die bei der Plausibilitäts- und Konformitätsprüfung von Lieferantendokumenten hilft.

Der Leitfaden ist Teil des BÖLN-Projekts „Entwicklung eines Konzeptes zur Evaluierung von Aromen für den Einsatz in Bio-Lebensmitteln (EvA)“, welches in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) koordiniert wird.

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