Montags oder an Brückentagen fehlen immer dieselben Mitarbeitenden? Da stellt sich für den Arzt die Frage, wie er darauf reagieren kann und welche arbeitsrechtlichen Möglichkeiten er hat, das zu unterbinden.

Wenn Arbeitnehmer an einem Montag oder an einem Brückentag krank sind, ist daran zunächst nichts Ungewöhnliches. Schließlich hat niemand Einfluss darauf, wann und woran er erkrankt. Tritt die plötzliche oder kurze Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wiederholt und vorzugsweise an Brückentagen oder nach dem Wochenende auf, ist Skepsis angesagt.

Wann Arbeitgeber schneller ein Attest verlangen können

In der Regel verlangen Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) erst nach drei Tagen durchgehender Krankheit. Sie dürfen aber – laut Entgeltfortzahlungsgesetz – verlangen, dass der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung früher vorlegt. „Wir empfehlen betroffenen Arbeitgebern, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Gerade dann, wenn sich die Fälle häufen und die kurzen Erkrankungen zwischen einem und drei Tagen liegen“, sagt Anne-Franziska Weber, Rechtsanwältin bei Ecovis in München. Ein kurzer Anruf beim Arbeitgeber für die Krankmeldung reicht dann nicht aus, ein Arztbesuch steht an. Es kann allerdings passieren, dass dieser Arzt den Arbeitnehmer länger krankschreibt, als er ohne AU-Bescheinigung vielleicht gefehlt hätte.

Wann Chefs der Krankschreibung nicht glauben müssen

Um arbeitsrechtliche Maßnahmen, etwa die Entgeltfortzahlung zu verweigern oder die Kündigung des Arbeitnehmers zu erwägen, muss der Arbeitgeber gute Gründe liefern, wenn eine ordnungsgemäß ausgestellte Krankschreibung vorliegt. Er muss den „Beweiswert“ der AU-Bescheinigung erschüttern. Um die Krankschreibung also anzuzweifeln, reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer nicht zu Hause angetroffen oder beim Spazierengehen gesehen wird. Es gibt viele Krankheitsbilder, bei denen der Mitarbeiter zwar nicht arbeiten kann, aber auch nicht im Bett liegen muss.

Wird der Angestellte bei außerhäuslichen Aktivitäten gesehen, ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob eine mit der Arbeitsunfähigkeit unvereinbare Freizeitaktivität vorliegt. „Schwierig für den Arbeitnehmer wird es, wenn er seine Arbeitsunfähigkeit ankündigt oder damit droht, krank zu werden, wenn der Arbeitgeber beispielsweise seinen Urlaub nicht bewilligt“, erklärt Weber. Arbeitet der angeblich Kranke während seiner Arbeitsunfähigkeit woanders oder wird die AU-Bescheinigung rückdatiert, lässt sich der Beweiswert der AU-Bescheinigung ebenfalls erschüttern.

Weitere mögliche Kontrollmaßnahmen

Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern gibt es die Möglichkeit, von der Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse zu verlangen. Dieser überprüft dann begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters. Um die „Montags-Krankheit“ zu reduzieren, können präventiv Maßnahmen eingesetzt werden. „Dazu gehören etwa vertragliche Anreize wie Anwesenheitsprämien oder die Kürzung von Sondervergütungen bei Arbeitsunfähigkeit“, sagt Weber.

Anne-Franziska Weber, Rechtsanwältin bei Ecovis in München

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