Insbesondere für Selbständige trifft dieser Fall oft zu: Die Wohnung ist Büro und Zuhause in einem. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Vermieter die gewerbliche Nutzung einer Wohnung nicht dulden muss. Vor allem dann nicht, wenn sich die Nutzung des Wohnraums als Arbeitsplatz störend auf das Umfeld auswirkt. Doch in einem konkreten Fall war es ein Fotograf, der seine Wohnung teilweise als Arbeitsplatz nutzte. Sein Vermieter wusste von der nebenberuflichen Tätigkeit seines Mieters, weil er bei Einzug einen Einkommensnachweis gefordert hatte. Zudem hatte er seinem Mieter erlaubt, den Geschäftsnamen auf Klingelschild und Briefkasten anzubringen. Als der Fotograf aber seine Wohnadresse als Geschäftsadresse im Impressum seiner Homepage angab, wurde es dem Vermieter zu viel. Er schickte seinem Mieter eine Abmahnung und forderte ihn auf, die Adresse von der Website zu entfernen, da er eine gewerbliche Nutzung nie gestattet habe. Weder auf die Abmahnung noch auf die folgende Kündigung regierte der Mieter. Der Vermieter erhob daraufhin Räumungsklage. Ohne Erfolg, denn die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der eigentliche Wohnzweck durch die Angabe der Wohnadresse im Internet nicht geändert wurde und es zudem keine negativen Auswirkungen auf das Wohnumfeld gab (Amtsgericht Köln, Az.: 209 C 421/20).

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