Eine Privatschule darf eine Schülerin, die Corona-Tests und Maske verweigert, nicht mit Verweis auf die Coronabetreuungsverordnung vom Unterricht ausschließen. Über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2021 (AZ: 29 L 1079/21) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Schülerin an einer Privatschule hatte sich geweigert, sich zweimal wöchentlich einem Corona-Test zu unterziehen und im Unterricht eine Maske zu tragen. Die Schule schloss sie daraufhin vom Präsenzunterricht aus und berief sich dabei auf die Coronabetreuungsverordnung.

Die Schule hatte hierzu jedoch keine Berechtigung, wie das Gericht in einem Eilverfahren entschied. Zwar seien die Verpflichtung zu Maske und Tests rechtlich nicht zu beanstanden. Trotzdem seien die Bescheide der Schulleiterin „offensichtlich rechtswidrig“. Die Coronabetreuungsverordnung stelle hierfür keine ausreichende Ermächtigung dar. Es fehlt also eine gesetzliche Grundlage, auf der eine Privatschule eine solche Entscheidung treffen darf.

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