Ein Tennisspieler, der im Spiel auf einem gemieteten Platz in der Halle eine Fensterscheibe zerbricht, muss die Scheibe grundsätzlich ersetzen. Der Bundesgerichtshof lässt laut ARAG Experten nur dann eine Ausnahme zu, wenn der Spieler die Halle bei vertragsgemäßem Gebrauch beschädigt. Ob er hingegen die Regeln des Tennisweltverbandes befolgt hat oder nicht, finden die Karlsruher Richter unerheblich (Az.: XII ZR 46/21).
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