Um auch künftig Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren und Arbeitsplatzverluste sowie Insolvenzen zu vermeiden, wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bis Ende Juni auf bis zu 28 Monate verlängert. Die Verlängerung tritt nach Auskunft der ARAG Experten rückwirkend zum 1. März in Kraft. Ebenfalls bis zum 30. Juni werden einige andere Corona-Sonderregelungen fortgeführt. So werden beispielsweise Minijobs weiterhin nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet und es gelten nach wie vor erhöhte Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit. Ist die Kurzarbeit mit einer Qualifizierung verbunden, werden Arbeitgebern auch nach dem 31. März 2022 Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet.

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