Arbeitnehmer, deren Foto ungefragt und womöglich ungewollt in einer Werbebroschüre ihres Arbeitgebers auftaucht, haben nach Auskunft der ARAG Experten Anspruch auf Schmerzensgeld. In einem konkreten Fall hatte eine Universität für eine englisch verfasste Werbebroschüre Fotos von einer Mitarbeiterin machen lassen. Sie sollten die Internationalität der Hochschule unterstreichen. Allerdings fehlte die schriftliche Einwilligungserklärung der Frau. Sie hatte der Uni vielmehr zu verstehen gegeben, dass sie keinesfalls wegen ihrer Ethnie für eine „bunte Gesellschaft“ abgelichtet werden wolle. Damit verstieß die Uni gegen die Datenschutzgrundverordnung und musste der Frau 5.000 Euro Schmerzensgeld zahlen (Az.: 3 Ca 391/20).
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