Prämien, die Arbeitgeber Beschäftigten zum Ausgleich für Belastungen durch die Corona-Pandemie zahlen, können nicht gepfändet werden, wenn diese insolvent werden. Das hat nach Auskunft der ARAG Experten das Bundesarbeitsgericht entschieden. Wenn sie freiwillig gewährt werden und im Rahmen des Üblichen bleiben, handelt es sich dem Urteil zufolge um eine Erschwerniszulage, die nach Paragraf 850a Nummer 3 Zivilprozessordnung vor Gläubigern geschützt ist (Az.: 8 AZR 14/22).
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