Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung nur, wenn der Schuldner aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs erkennen kann, woraus der Gläubiger diesen herleitet. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach eine unzureichende Individualisierung auch außerhalb des Gerichtsverfahrens nachgeholt werden kann. Die Verjährung des Anspruchs sei dann ab diesem Zeitpunkt gehemmt (Az.: VII ZR 255/21).
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