Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält die Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen für rechtswidrig. In zwei Verfahren gab das Gericht am 16. August 2022 Klagen statt. NRW durfte die Soforthilfen nicht wieder zurückfordern, weil die Förderbedingungen unklar formuliert waren, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung (Az.: 20 K 7488/20 u.a.). Nachdem im Frühjahr 2020 aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen zunehmend kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, hatte das Land das Förderprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ aufgelegt. Die Urteile zeigen für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, dass es ratsam ist, sich anwaltlich beraten zu lassen, bevor die Rückzahlung veranlasst wird. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet betroffenen Unternehmen und Selbstständigen im Online-Check eine kostenlose Erstberatung an. Mehr Infos zum Thema „Corona-Soforthilfe“ gibt es auf unserer Website und in unserer Facebook-Gruppe.

Gesetzgebung zur Corona-Soforthilfe in NRW fehlerhaft

Als zu Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 kleine Unternehmen und Selbständige in wirtschaftliche Notlagen gerieten, schufen Bund und Länder Programme, um kurzfristig Finanzhilfen bereitzustellen. Solche Corona-Soforthilfen erhielten auch die Kläger aus den drei repräsentativ verhandelten Fällen am Verwaltungsgericht Düsseldorf. In Abhängigkeit von der Beschäftigtenanzahl gab es für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Freiberufler und Solo-Selbstständige 9000, 15.000 oder 25.000 Euro. Nach einer später veröffentlichten Soforthilfe-Richtlinie forderte das Land die Empfänger dazu auf, Einnahmen und Ausgaben mitzuteilen. Mit Hilfe dieser Angaben berechneten Behörden einen „Liquiditätsengpass“. Nur in Höhe dieses Engpasses sollten die Hilfeempfänger die Soforthilfe nach Auffassung des Landes behalten dürfen. Die übrigen Mittel forderte das Land zurück. Dagegen klagen mittlerweile tausende in NRW

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf kritisierte die Vorgehensweise der Verwaltung in folgenden Punkten:

  • Der Betreiber eines Düsseldorfer Schnellrestaurants, die Betreiberin eines Kosmetikstudios aus Remscheid und ein auf Fortbildungsangebote spezialisierter Steuerberater aus Düsseldorf hatten in der Corona-Pandemie Umsatzeinbußen zu verzeichnen. Sie alle bekamen Soforthilfen in Höhe von 9.000 Euro bewilligt. In einem Schlussbescheid forderte die Bezirksregierung jeweils rund 7.000 Euro zurück. Dagegen wehrten sich die Betroffenen mit ihren nun in erster Instanz erfolgreichen Klagen.
  • Das Verwaltungsgericht gab den Klagen statt. Es kritisierte vor allem, dass die Förderpraxis des Landes zum Zeitpunkt der Bewilligungsbescheide und bei den anschließenden Schlussbescheiden nicht miteinander übereinstimmten. Im Bewilligungsverfahren konnten die Antragssteller davon ausgehen, dass sie die Corona-Soforthilfe für die Umsatzeinbußen erhielten und die Hilfe nicht mehr zurückzahlen mussten. Im Schlussbescheid erfand die Behörde den Liquiditätsengpass. Nur der Verlust sollte ausgeglichen werden und nicht die Umsatzeinbußen.
  • Das Gericht betonte, dass die Antragsformulare und die Bewilligungsbescheide missverständlich formuliert worden sind. "Unklarheiten gehen immer zu Lasten der Behörden, nicht der Empfänger", so die Vorsitzende Richterin.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Land kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegen.

Die vorliegenden Fälle am Verwaltungsgericht Düsseldorf zeigen deutlich, dass es für Betroffene ratsam ist, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es lohnt sich. Allein in Nordrhein-Westfalen haben laut der Interessengemeinschaft NRW-Soforthilfen mehr als 400.000 Menschen Soforthilfe beantragt. 2200 haben gegen den Rückzahlungsbescheid geklagt und 60.000 haben das vom Land geforderte Geld zurückgezahlt. Unklar ist, ob sie das zurückgezahlte Geld vom Land wiederbekommen, sollten die Urteile rechtskräftig werden. Experten meinen, das sei eine politische Frage.

90.000 Betriebe sind in Baden-Württemberg von Rückforderungen betroffen

Auch in Baden-Württemberg müssen Unternehmen über die Verwendung der Hilfsgelder Auskunft geben. Fast 90.000 Empfänger von Corona-Soforthilfen müssen laut Medienberichten diese ganz oder in Teilen zurückzahlen. Die ersten Rückforderungsbescheide sind bereits bei den Unternehmen eingegangen. Auch hier geht es um Existenzen von Unternehmen.

Unsere Kanzlei rät Betroffenen zu Folgendem:

  1. Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholen und beraten lassen. Am besten bereits, wenn der Rückzahlungsbedarf ermittelt werden soll. Hier müssen komplizierte Formulare ausgefüllt werden.
  2. Ist ein Widerruf- oder Rückzahlungsbescheid im Unternehmen angekommen, sollte schnell Widerspruch eingelegt werden. Hierzu müssen Fristen und Form gewahrt werden. Auch hier sorgt ein Anwalt für Rechtssicherheit.
  3. Wer seine Überbrückungshilfe bereits ausgegeben hat, kann nicht auf Nachsicht durch den Staat rechnen. Gerade in einem solchen Fall, wenn die Corona-Soforthilfe verwendet wurde, ist anwaltliche Hilfe überlebenswichtig.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berät in allen Fragen professionell und kompetent rund um das Thema Corona-Soforthilfe und den Rückzahlungsbescheid. Unsere Fachanwälte für Verwaltungsrecht beraten die Mandanten und suchen bereits zu Beginn im kostenlosen Online-Check gemeinsam nach individuellen Lösungen.

Mehr Infos auf unserer Website:

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Über die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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