Der Tag begann für Crew und Passagiere einer portugiesischen Airline tragisch: Am Morgen des Fluges von Stuttgart nach Lissabon wurde der Copilot tot in seinem Hotelzimmer aufgefunden. Die geschockten Kollegen meldeten sich fluguntauglich, woraufhin erst am Nachmittag ein Ersatzflug organisiert wurde. Eine Entschädigung wollte die Airline nach Angaben der ARAG Experten nicht zahlen. Das Argument der Fluggesellschaft: Der Tod eines Mitarbeiters sei ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union, die sie von Ausgleichspflichten befreit. Doch das sahen die Richter des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) anders: Da eine Airline stets mit der plötzlichen Abwesenheit wichtiger Mitarbeiter rechnen müsse – auch durch Krankheit sei dies immerhin möglich – gehöre derlei Planung von Ersatzflügen zur normalen Tätigkeit eines Unternehmens (Az.: C-156/22 bis C-158/22).
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