Die Erneuerung von Rauchwarnmeldern stellt laut ARAG Experten nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine mieterhöhende Modernisierung dar, wenn mit ihr keine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung verbunden ist. Der Vermieter darf aufgrund einer solchen Maßnahme deshalb auch nicht die Miete erhöhen, wenn der erstmalige Einbau zu einem früheren Zeitpunkt weder zu höheren Betriebskosten noch zu einer Mieterhöhung geführt hat (Az.: VIII ZR 213/21).
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