ARAG Experten weisen darauf hin, dass Smartphone-Videos von aktuellen Ereignissen nicht einfach ohne Erlaubnis verwendet werden dürfen, auch wenn ihnen der künstlerische Anspruch fehlt. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Privatperson im Juni 2024 ein Hochwasserereignis mit dem Handy gefilmt. Im Video war der spektakuläre Zusammenbruch einer Lärmschutzwand zu sehen. Die Aufnahmen wurden noch am selben Tag exklusiv an eine Nachrichtenagentur übertragen. Dennoch nutzte ein anderes Medienunternehmen Standbilder des Clips später kommerziell, hatte aber keine Lizenz. Die Nachrichtenagentur klagte und bekam Recht. Denn obwohl es sich bei dem Video nicht um ein sogenanntes Filmwerk mit schöpferischer Gestaltung handelt, war der urheberrechtliche Schutz dennoch gegeben. Entscheidend sei laut Gericht nicht, ob das Video künstlerisch anspruchsvoll ist, sondern dass es sich um ein sogenanntes Laufbild – also eine Bild-Ton-Folge – handelt. Solche Aufnahmen sind durch Paragraf 95 des Urheberrechtsgesetzes geschützt. Auch die Tatsache, dass der Clip zuvor in sozialen Netzwerken auftauchte, ändert laut ARAG Experten nichts daran: Der Urheber darf trotzdem exklusive Nutzungsrechte vergeben und kann bei unerlaubter Verwendung Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-06 O 299/24).
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