Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, welches entschied, dass Motoryachten und Sportboote an Schleusen keinen Anspruch auf bevorzugte Durchfahrt wie Fahrgastschiffe haben. Eine Betreiberin von Motoryachten hatte dagegen geklagt, weil sie sich gegenüber klassischen Ausflugsschiffen benachteiligt fühlte und lange Wartezeiten an Schleusen in Kauf nehmen musste, obwohl auch sie ihre Boote unter anderem für Firmenfeiern vercharterte, sodass sich – ähnlich wie bei Fahrgastschiffen – Gäste an Bord aufhalten. Maßgeblich ist laut Gericht aber nicht die Zahl der Fahrgäste, sondern die Bauart und technische Auslegung des Schiffs. Da Yachten nicht die strengen Sicherheitsanforderungen klassischer Fahrgastschiffe erfüllen, dürfen sie nachrangig und gesammelt geschleust werden. Die unterschiedliche Behandlung ist aus Gründen der Sicherheit und Verkehrsabwicklung gerechtfertigt und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Az.: 3 C 16.24).
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