Umgerannt im Streichelzoo: Wer trägt das Risiko?
In einem Tierpark betrat eine Urlauberin das Streichelgehege mit afrikanischen Zwergziegen. Dort wurde sie von einer Ziege umgerannt und verletzte sich so schwer am Knie, dass eine Operation und eine längere Krankschreibung notwendig wurden. Ihre Krankenkasse verlangte anschließend vom Tierpark die Erstattung von rund 30.000 Euro Behandlungskosten. Nach Auskunft der ARAG Experten sah das Landgericht Stralsund dafür jedoch keine Grundlage (Az.: 2 O 77/25). Wer ein Streichelgehege betritt, muss mit typischem Tierverhalten rechnen. Im konkreten Fall konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Ziege besonders aggressiv war oder die Frau gezielt angegriffen hat. Entscheidend war für die Richter zudem, dass der Tierpark seine Sorgfaltspflichten erfüllt hatte. Die eingesetzte Ziegenrasse ist für Streichelgehege üblich, die Tiere waren ausreichend versorgt und es lagen keine Hinweise auf besondere Gefahren vor.
Pony fällt bei Einschläferung auf Ärztin: Wer haftet?
In einem weiteren Fall sollte eine Tierärztin ein schwer krankes Pony einschläfern. Während des Eingriffs verlor das Tier die Kontrolle über seinen Körper, kippte zur Seite und fiel auf die behandelnde Ärztin. Diese wurde verletzt und verlangte von der Halterin des Ponys Schmerzensgeld. Begründung: Es habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht, für die die Halterin nach Paragraf 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hafte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bewertete die Situation anders (Az.: 3 U 127/25). Nach Darstellung der ARAG Experten argumentierten die Richter, dass ein Pony, das gerade eingeschläfert wird, nicht mehr eigenständig „tierisch“ handelt. Das Umfallen sei in diesem Stadium nicht Ausdruck unberechenbaren Tierverhaltens, sondern allein der injizierten Betäubung und der Schwerkraft geschuldet. Die Bewegung des Tieres sei durch den medizinischen Eingriff verursacht worden, nicht durch eine spontane Reaktion.
Ist das Füttern von Tauben Tierschutz?
Die ARAG Experten berichten über einen Fall, bei dem eine Bürgerin in der Innenstadt von Emsdetten regelmäßig Futter für Tauben auslegte. Die Kommune untersagte ihr dieses Verhalten per Bescheid. Die Frau klagte dagegen und berief sich auf ihre moralische Verpflichtung, die Tiere zu versorgen. Das Verwaltungsgericht Münster bestätigte das Verbot (Az.: 1 K 1474/21). Das Taubenfüttern ist kein grundrechtlich geschütztes Verhalten, das Städte hinnehmen müssen. Kommunen dürfen das Füttern untersagen, um die Taubenpopulation zu begrenzen und Verschmutzungen durch Taubenkot zu reduzieren. Auch das Argument der Klägerin, aus Tierschutzgründen handeln zu müssen, überzeugte das Gericht nicht. Der Tierschutz ist zwar ein wichtiger Aspekt, muss aber mit anderen öffentlichen Interessen, wie Sauberkeit und Ordnung im Stadtgebiet, abgewogen werden.
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