Kurz nach Ablauf der Gewährleistung ging der Kühlschrank eines Ehepaares kaputt, woraufhin der Hersteller aus Kulanz eine Gutschrift in Höhe von knapp 500 Euro für den Kauf eines neuen Geräts anbot. Voraussetzung: Das alte, defekte Gerät muss zurückgegeben werden. Beim Kauf eines neuen Kühlschranks für rund 1.300 Euro, von denen die versprochene Gutschrift abgezogen wurde, verweigerte das Paar allerdings die Herausgabe des alten Kühlschranks. Daraufhin verlangte der Händler den gewährten Rabatt zurück und forderte die Käufer auf, den vollen Betrag für das Gerät zu bezahlen. Der Fall landete vor Gericht. Das Amtsgericht München bestätigte nach Auskunft der ARAG Experten das Vorgehen des Händlers: Die Kulanzleistung war an die Rückgabe des Altgeräts gebunden, und da Kulanz freiwillig ist, dürfen solche Bedingungen gestellt werden. Wer die Vorteile einer Kulanzregelung in Anspruch nimmt, muss daher auch die damit verbundenen Voraussetzungen erfüllen (Az.: 172 C 24940/24).
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