Die ARAG Experten verweisen auf ein Urteil des Amtsgerichts München, welches entschied, dass ein Ehepaar keinen Anspruch auf vollständige Erstattung einer Kreuzfahrt hat, wenn der Personalausweis kurz vor Reisebeginn gestohlen wird. Der Diebstahl zählt zum persönlichen Risiko der Reisenden und gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand, der einen kostenlosen Rücktritt rechtfertigt. Da für die Reise ein gültiges Ausweisdokument erforderlich war, durfte das Kreuzfahrtunternehmen die Einschiffung verweigern, sodass nur ein Teilbetrag gemäß den Stornobedingungen erstattet wurde (Az.: 172 C 24667/24?).
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