Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass eine Mutter Kindergeld zurückzahlen muss, obwohl sie keinen Kontakt zu ihrer Tochter hatte. Nach dem Abitur hatte sich die Tochter zunächst um einen Studienplatz bemüht, später jedoch aus finanziellen Gründen in Vollzeit gearbeitet und keine weiteren Ausbildungs- oder Studienplatzbemühungen unternommen. Die Mutter hatte durch einen Kontaktabbruch keine Kenntnis davon. Da die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch in diesem Zeitraum nicht vorlagen, durfte die Familienkasse das gezahlte Kindergeld zurückfordern. Das Gericht stellte klar, dass die fehlende Kenntnis der Mutter an der Rückzahlungspflicht nichts ändert. Zugleich wies es darauf hin, dass bei einer späteren erneuten Studienplatzsuche wieder ein Anspruch auf Kindergeld entstehen kann und eine Verrechnung mit Rückforderungsansprüchen grundsätzlich möglich ist (Az.: 13 K 1645/24).
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