Wer seine Wohnung untervermietet, darf damit keinen Gewinn machen. ARAG Experten verweisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, der entschied, dass im konkreten Fall der Mieter durch die Gewinnerzielung und die fehlende Erlaubnis seine mietvertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt habe. Einen Anspruch auf Untervermietungserlaubnis habe er nicht gehabt, weil er mit der Untervermietung Einnahmen erzielte, die seine eigenen wohnungsbezogenen Kosten deutlich überstiegen (Az.: VIII ZR 228/23).
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