Eine Mitarbeiterin eines Unternehmens fragte bei einem Hotel per Mail Zimmer an. Sie gab an, dass sie gerne reservieren würde und nannte den Zeitraum sowie die benötigte Zimmeranzahl. Das Hotel reagierte mit einer Mail, in der es die Buchung der Zimmer bestätigte. Da es sich bei den Buchungsdaten allerdings vertan hatte, korrigierte es die Angaben in einer weiteren Mail, in der es auch gleich um die Gästeliste bat. Auf beide Mails erhielt das Hotel keine Antwort. Gäste tauchten zu keinem Zeitpunkt auf, so dass das Hotel rund 10.000 Euro Stornokosten verlangte. Dies jedoch ohne Erfolg. ARAG Experten verweisen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, das entschied, dass keine Buchung zustande gekommen war, da das Unternehmen nur angefragt habe. Das gelte umso mehr, da der Zimmerpreis zur Zeit der Anfrage noch gar nicht bekannt gewesen sei (Az.: 9 U 107/24).

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