Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat laut ARAG Experten entschieden, dass eine bis zu sieben Meter hohe Bambushecke nicht zurückgeschnitten werden muss, wenn die gesetzlichen Grenzabstände eingehalten werden. Ein Nachbar hatte verlangt, die Hecke auf drei Meter zu begrenzen, weil er sich durch die Höhe beeinträchtigt fühlte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Bambus rechtlich als Hecke anzusehen ist und der vorgeschriebene Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten wird. Zudem ergab eine Ortsbesichtigung, dass die Hecke keine erdrückende oder mauerartige Wirkung entfaltet. Auch aus dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ergab sich daher kein Anspruch auf Rückschnitt. Die eingeschränkten Lichtverhältnisse beruhten nach Auffassung des Gerichts überwiegend auf der Lage des Grundstücks und dessen eigener Bebauung (Az.: 17 U 132/22).
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