In diesem Jahr findet der Weltspartag bereits am 30. Oktober – also einen Tag früher als normalerweise – statt. Aber ist der Weltspartag in Zeiten der Nullzinspolitik überhaupt noch sinnvoll? Wann ein Sparbuch eine gute Entscheidung ist und wann Verbraucher besser auf andere Anlageformen setzen sollten, muss in jedem Einzelfall entschieden werden. ARAG Experten geben einige Tipps.

Aktiendepot: Auch eine Frage des Alters

Die Welt des Geldes und der Zinsen steht Kopf. Mit den Zinssätzen der meisten Tagesgeldkonten – geringer als die Inflationsrate – verliert man täglich Geld. Die Zinsen für Bundesanleihen markieren ebenfalls historische Tiefstände. Nur mit Festgeldkonten schafft man es gerade eben noch, die Geldentwertung auszugleichen. Wer sein Geld für sich arbeiten lassen will, muss heute ein höheres Risiko eingehen als das Sparbuch zu bemühen. Die Investition in ein Aktiendepot will indes gut überlegt sein. Neben hohen Renditen lauern unter Umständen eben auch herbe Verluste. Besonders für junge Leute kann die Investition in einen Aktienfonds aber trotzdem sinnvoll sein. Denn sie haben genug Zeit, Schwächephasen am Aktienmarkt einfach auszusitzen; langfristig wirft die Börse schließlich fast immer Gewinne ab. Ganz anders sieht die Sache bei Rentnern aus: Sie können mit einer Aktien-Investition womöglich große Verluste erleiden.

Erst Schulden abbauen, dann sparen

Wenn eine Erbschaft ins Haus steht oder ein Sparvertrag ausläuft und Geld investiert werden kann, raten ARAG Experten auch älteren Menschen derzeit, etwaige Kredite zuerst zurückzuzahlen, um so die Kreditzinsen zu sparen. Möglich ist das meistens. Rahmen- oder Ratenkredite darf man grundsätzlich vorzeitig kündigen, sowohl ganz als auch teilweise. Anders ist die Situation bei Immobilienkrediten mit Festzinsvereinbarung. Hier ist vorzeitige Tilgung nur im Rahmen von Sondertilgungsoptionen erlaubt – oder mit dem Ende der Zinsfestschreibung. Lediglich Darlehen, bei denen der Zins mehr als zehn Jahre festgeschrieben ist, können nach Ablauf von zehn Jahren vorzeitig gekündigt werden.

Sparbuch: Die sichere Geldanlage!

Es gibt trotz der geringen Zinsen auch Anlagegründe, die für das gute alte Sparbuch sprechen: Wer zum Beispiel eine neue Wohnung mietet, ärgert sich häufig über die zu entrichtende Mietkaution. Selbstverständlich ist diese als Sicherheit für den Vermieter notwendig und somit auch gerechtfertigt. Allerdings sollten Mieter darauf achten, dass ihre Kaution auf einem ausgewiesenen Sonderkonto angelegt wird, raten ARAG Experten. Geschieht dies nämlich nicht und das Geld ist entweder bar übergeben worden oder direkt auf das Konto des Vermieters eingegangen, ist es im Falle der Vermieterinsolvenz verloren, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: IX ZR 132/06). Neben dem Sonderkonto kann auch eine Bankbürgschaft oder eben ein selbst angelegtes und an den Vermieter verpfändetes Sparbuch als Mietsicherheit dienen, wenn der Vermieter damit einverstanden ist.

Sparbuch: Die langfristige Geldanlage

Auch wenn ein Kunde ein Sparbuch vorlegt, bei dem die letzte Eintragung Jahrzehnte zurückliegt, muss die Bank das Guthaben auszahlen oder beweisen, dass sie dies in der Vergangenheit bereits getan hat. In einem konkreten Fall hatte ein Bausparer im Jahr 1971 ein Sparbuch eröffnet und zur Sicherheit für einen Kredit an seine Bausparkasse übergeben. Obgleich das Darlehen bereits im Jahre 1982 erledigt war, sandte die Bausparkasse dem Kläger das Sparbuch erst im Jahre 2005 zurück. Dieser verlangte von der Bank die Auszahlung des im Sparbuch ausgewiesenen Guthabens von rund 8.000 Euro. Die Bank weigerte sich mit der Begründung, der Kläger habe das Konto bereits 1982 aufgelöst und das Guthaben erhalten. Dies ergebe sich aus internen Bankunterlagen, die sie jedoch nur in unvollständiger Form vorlegen konnte. Das zuständige Landgericht wies die Klage in erster Instanz ab, weil es dem Geldinstitut nach so vielen Jahren praktisch unmöglich sei, den Nachweis einer Auszahlung des Guthabens zu führen. Stattdessen hätte der Kläger beweisen sollen, dass er das Geld noch nicht erhalten hatte. Die Berufung des Bankkunden war allerdings erfolgreich. Die Richter betonen im Urteil, dass das Sparbuch im Rechtsverkehr grundsätzlich den vollen Beweis für das Bestehen des ausgewiesenen Guthabens erbringt (OLG Celle, Az.: 3 U 39/08).

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