Ein Beschenkter darf grundsätzlich davon ausgehen, dass das ihm überreichte Geschenk kein Gefahrenpotential birgt, das sich bereits beim Öffnen der Verpackung realisieren kann. Geht von einem Geschenk nach seiner äußeren Verpackung auf den ersten Blick keine erkennbare Gefahr aus und besteht auch anderweitig kein Anhaltspunkt dafür, dass bereits das Öffnen des Geschenks gefährlich sein könnte, muss der Beschenkte die Verpackung vor dem Öffnen nicht auf Warnhinweise untersuchen. ARAG Experten verweisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 21.01.2019 und den Beschluss vom 15.03.2019 mit dem die Revision eines Geschädigten zurückgewiesen wurde (Az.: 4 U 979/18).

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