Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner heutigen Entscheidung die Weichen gestellt für die im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zu entscheidende Frage, ob für Verträge über den Erwerb der BahnCard 25, die über den Online-Shop der Bahn geschlossen werden, ein 14-tägiges Widerrufsrecht gilt.

Das OLG Frankfurt hatte im Jahr 2018 das Verfahren zwischen Bahn und Verbraucherzentrale Berlin ausgesetzt und dem EuGH Rechtsfragen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt. Es geht in dem Verfahren vor dem OLG Frankfurt um das Bestehen eines Widerrufsrechts beim Online-Erwerb einer Bahncard 25. Ausschlaggebend für die Beurteilung war, ob es sich bei dem Erwerb der BahnCard um einen „Vertrag zur Beförderung von Personen“ im Sinne der Ausnahmevorschrift handelt, worauf sich die Bahn beruft. Für den Abschluss von reinen Beförderungsverträgen im Fernabsatz ist das gesetzliche Widerrufsrecht nämlich ausgeschlossen. Die Auffassung der Verbraucherzentrale, dass der Verbraucher mit Erwerb der BahnCard 25 eine bloße Rabattkarte erhält, mit welcher er lediglich ein Recht erwirbt, bei Abschluss von zukünftigen Beförderungsverträgen einen Preisnachlass zu erhalten und die BahnCard selber keine Beförderungsleistung im Sinne der Ausnahmevorschrift darstellt, hat der EuGH mit seiner Entscheidung bekräftigt. „Der Europäische Gerichtshof hat sich heute unserer Position angeschlossen. Ich begrüße diese Entscheidung und sehe sie als positives Zeichen für den Verbraucherschutz“, freut sich Petra Hegemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin. Die Entscheidung des EuGHs trägt dazu bei, zukünftig mehr Rechtsklarheit für Verbraucher zu schaffen. Auf dieser Grundlage wird das OLG Frankfurt nunmehr über die von der Verbraucherzentrale gegen das Urteil des Landesgerichts (LG) Frankfurt eingelegte Berufung entscheiden müssen. Das LG Frankfurt war in erster Instanz der Rechtauffassung der Bahn gefolgt und davon ausgegangen, dass die Beförderung in direkter Abhängigkeit zu dem für diese Dienstleistung zu entrichtendem Entgelt stehe und es daher „lebensfremd“ sei, die Beförderungsleistung von der Entgeltabrede zu trennen, so dass nach dem Sinn und Zweck als „Beförderungsleistung“ auch solche Verträge, erfasst werden, die sich auf die Höhe des Fahrpreises bestimmen.

AZ: C-583/18 – Entscheidung über Vorlagefragen des OLG Frankfurt am 12.03.2020

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