Nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) darf ein Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen mit einem erheblichen Teil der Miete in Rückstand ist. Dabei stellt sich die Frage, wie der erhebliche Teil definiert ist. Ein aktuelles Urteil, auf das die ARAG Experten verweisen, stellt sich nun auf die Seite der Mieter. In dem konkreten Fall schuldete ein Mieter seinem Vermieter eine volle Warmmiete von rund 700 Euro und einen kleinen Teil der Miete des Vormonats in Höhe von etwa 130 Euro. Da er zweimal in Rückstand war, kündigte sein Vermieter den Mietvertrag fristlos. Nach älterer Rechtsprechung hätte der Mieter durchaus fürchten müssen, auf der Straße zu landen. Denn danach reichte es oft aus, wenn der Mietrückstand aus zwei Monaten höher als eine Monatsmiete war. Doch in diesem Fall urteilten die Richter anders und verwiesen auf eine ergänzende Regelung im BGB: Danach muss es einen zweimaligen Rückstand an aufeinander folgenden Terminen von mindestens einer halben Monatsmiete geben, damit der Mietvertrag fristlos gekündigt werden kann (Paragraf 569, Absatz 3 Nr. 1). Erst dann kann der Vermieter aus Schutz vor finanziellem Schaden den Mietvertrag schnell kündigen. Da die Mietschulden des Vormonats hier aber nur einen kleinen Teil der vollen Miete ausmachten, durfte der Mieter in seinen vier Wänden bleiben (Landgericht Berlin, Az.: 66 S 181/18).

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