Im Mietvertrag wird meist geregelt, wer die Gartenpflege übernimmt. Soweit dies Sache des Vermieters ist, kann der Vertrag vorsehen, dass der Mieter die Kosten der Gartenpflege als Teil der Nebenkosten zu tragen hat. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist hierbei auf ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I (31 S 3302/20) hin. Danach kann der Vermieter auch die beim Fällen von morschen Gartenbäumen angefallenen Kosten auf den Mieter abwälzen.

Der Vermieter eines Hauses mit Garten beauftragte einen Gärtner, mehrere abgestorbene Bäume zu fällen, bei den übrigen Bäumen die morschen Äste zu entfernen und das gesamte Schnittgut zu entsorgen. Die dabei angefallenen Kosten wollte er von den Mietern ersetzt haben. Diese waren dazu nicht bereit und vertraten die Ansicht, dass es sich hierbei um keine laufenden Ausgaben und damit nicht um Nebenkosten handle. Vielmehr seien sie wie Instandhaltungskosten einzustufen, die vom Vermieter zu tragen sind. Damit kamen sie jedoch vor dem Landgericht München I nicht durch. Laut dem Urteil waren die durchgeführten Arbeiten für eine ordnungsgemäße Pflege des Gartens notwendig. Die dafür angefallenen Kosten konnten daher nach § 2 Ziffer 10 der Betriebskostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden.

Über die Wüstenrot & Württembergische AG

1999 aus dem Zusammenschluss der beiden Traditionsunternehmen Wüstenrot und Württembergische entstanden, entwickelt und vermittelt die W&W-Gruppe heute die vier Bausteine moderner Vorsorge: Absicherung, Wohneigentum, Risikoschutz und Vermögensbildung. Sie verbindet die Geschäftsfelder Wohnen, Versichern und brandpool als gleichstarke Säulen und bietet auf diese Weise jedem Kunden die Vorsorgelösung, die zu ihm passt. Dabei setzt die W&W-Gruppe auf den Omnikanalvertrieb, der von eigenen Außendiensten über Kooperations- und Partnervertriebe sowie Makleraktivitäten bis hin zu digitalen Initiativen reicht. Für den börsennotierten Konzern mit Sitz in Stuttgart arbeiten derzeit rund 13.000 Menschen im Innen- und Außendienst.

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