Wer seine Vorgesetzte als „Ming Vase“ bezeichnet und eine Geste des Nach-Hinten-Ziehens der Augen macht, kann fristlos gekündigt werden. Insbesondere, wenn aus den nachfolgenden Erklärungsversuchen eine Verfestigung der dahinterstehenden Haltung zu erkennen ist. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Mai 2021 (AZ: 55 BV 2053/21). Hintergrund war, dass die Klägerin Verkäuferin in einem Kaufhaus mit internationalem Publikum war.

Die Verkäuferin war Mitglied des Betriebsrates. Dieser hatte die Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds verweigert. Eine solche Zustimmung kann aber durch eine Gerichtsentscheidung ersetzt werden. Der Betriebsrat verurteile Rassismus aufs Schärfste, sehe aber bei der betroffenen Verkäuferin kein rassistisches Gedankengut.

Das sah das Arbeitsgericht Berlin anders und ersetzte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung.

Die Bezeichnung der mit den Worten „Ming Vase“ gemeinten Vorgesetzten und die zur Verstärkung der Worte verwendeten Gesten der Mitarbeiterin seien rassistisch. Sie seien zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls sei eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt. Die Verkäuferin habe zunächst gegenüber einer Kollegin gesagt: „Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase“. Auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei, habe sie erklärt: „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“ und die Augen mit den Fingern nach hinten gezogen, um eine asiatische Augenform zu imitieren.

Bei der Anhörung zu dem Vorfall hatte die Verkäuferin erklärt, eine Ming Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht „Schlitzauge“ zu sagen, bei „schwarzen Menschen/Kunden“ verwende sie den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen toll finde. In der Gesamtbetrachtung sah darin das Gericht eine rassistische Äußerung. Diese verletzte auch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber. Hierin liege eine erhebliche Herabwürdigung der Vorgesetzten. Zudem sei es für ein Kaufhaus von internationalem Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als Ming Vase oder Herr Boateng oder mit sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichnen könnte.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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