Kommt es während der Arbeitszeit zu einem tödlichen Unfall ohne Zeugen greift eine Beweiserleichterung, um einen Arbeitsunfall anzunehmen. Liegt der Fahrer unterhalb einer LKW-Fahrer-Kabine bei offener Tür auf dem Boden und starb aufgrund des Aufpralls, liegt ein Arbeitsunfall vor. Die Hinterbliebenen haben dann Anspruch auf eine Waisenrente. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2022 (AZ: L 1 U 377/21).

Die zwei hinterbliebenen Söhne des LKW-Fahrers beanspruchen eine Waisenrente. Der 1965 geborene LKW-Fahrer wurde bewusstlos unterhalb seiner Fahrerkabine an seinem LKW aufgefunden. Die Fahrertür war noch geöffnet. Laut einer ärztlichen Einschätzung ist der Fahrer aufgrund eines Schädel-Hirn-Traumas im Krankenhaus gestorben. Dieses habe er sich von einem „Sturz aus größerer Höhe“ zugezogen.

Die Unfallversicherung lehnte die Waisenrenten ab. Der Fahrer hätte auch aufgrund von Schwindel auf den Straßenbelag fallen können. Dies reiche zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht aus.

Beim Landessozialgericht bekommen die Söhne recht und erhalten entsprechende Waisenrenten.

Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass ein Arbeitsunfall vorlag. Es bezog sich dabei darauf, dass der Versicherte aus unbekannter Ursache in etwa aus der Höhe des Einstiegs zum Fahrerhaus seines LKW auf dem Boden gestürzt war. Beim Unfall ohne Zeugen seien die Umstände schwer zu beweisen, daher käme es zu Beweiserleichterungen. Es reiche aus, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelange, dass sich ein bestimmter Geschehensablauf schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte bilden lasse. Da ein Sachverständigengutachten zu dem Schluss gekommen sei, dass das Schädelhirntrauma und damit der Tod durch einen ebenerdigen Sturz gänzlich unwahrscheinlich wäre, liege der Tod in Folge des Sturzes aus der Fahrerkabine nahe. Auch der Einwand, dass er aus Schwindel hätte fallen können, mithin aus einer inneren Ursache, überzeugte das Gericht nicht. Der Unfall ereignete sich auch im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit. Die Höhe der Fahrerkabine des LKW sei ein ganz wesentlicher und mitentscheidender Faktor für den Tod des Fahrers gewesen, und somit ein Umstand, der der betrieblichen Sphäre zuzuordnen war.

Information: www.dav-sozialrecht.de

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