Veranstalter von Rennen dürfen Regeln aufstellen, wonach zwei Fahrer sich den Gewinn teilen müssen, wenn sie die gleiche Leistung bringen. Diese Regel ist nicht völlig unsportlich oder evident unbillig. Anwaltauskunft.de, das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV), informiert über eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 28. Februar 2023 (AZ: 19 O 9720/21).

Der Kläger belegte im Jahr 2019 den zweiten Platz in der Trophy-Wertung. Er begehrte vom Veranstalter die Auszahlung des Sachwertes von insgesamt sieben Satz Slickreifen im Wert von rund 13.000 EUR. Diese waren als Sachpreis von dem beklagten Veranstalter im Rahmen des ADAC GT4 Germany ausgelobt worden. Sein Teamkollege belegte aufgrund der gleichen Punkteanzahl ebenfalls den zweiten Platz. Für die Saison 2020 erhielt der Kläger zusammen mit seinem Teamkollegen insgesamt sieben Sätze Slickreifen vom Veranstalter. Auf Nachfrage des Klägers lehnte der beklagte Veranstalter die Herausgabe von sieben weiteren Reifensätzen ab.

Der Kläger vertrat die Auffassung, bei einer gemeinsamen Belegung des zweiten Platzes stünden jedem Fahrer die in den Statuten festgelegte Anzahl an Reifensätzen zu. Mithin wären sowohl an ihn als auch an den Teamkollegen jeweils sieben Reifensätze herauszugeben. Die Herausgabe von lediglich sieben Reifensätzen an beide Fahrer widerspreche dem Wortlaut der Statuten. Es sei zudem nicht sinnvoll, sieben Sätze Reifen unter zwei Fahrern aufzuteilen. Die Herausgabe der Reifensätze sei aufgrund des Zeitablaufs für ihn inzwischen nicht mehr zielführend. Deshalb verlange er nunmehr Schadenersatz für die ihm nicht rechtzeitig übergebenen, weiteren sieben Sätze Slickreifen in Höhe von rund 13.000 EUR.

Das Gericht wies die Klage ab. Das Gericht bezog sich auf den Wortlaut. Das Wort „Gesamt“ stelle dabei eine abschließende maximale Festsetzung des Beklagten dar. Dem Wortlaut der Regelung sei nicht zu entnehmen, dass die Gesamtzahl variierbar wäre. Dem Wortlaut „alle Fahrer“ könne auch nicht die Bedeutung „für jeden einzelnen Fahrer“ entnommen werden, wie die Klagepartei vorgetragen habe, so die Richterin. Das Wort „alle“ sei schon nach seiner Bedeutung nicht als Synonym für das Wort „jeder“ zu sehen.

Der Umstand, dass der Beklagte nach den Statuten bereits im Rahmen der Punkteverteilung einen Unterschied zwischen einem einfachen Fahrer und einem Fahrer einer Fahrerpaarung ziehe, sei nicht als unbillig anzusehen. Der Beklagte mache hier einen Unterschied im Rahmen der Leistung der Fahrer fest. Während ein einfacher Fahrer die gesamte Leistung allein erbringe, teilten sich die Fahrer einer Fahrerpaarung die Leistung während der gleichen Rennzeit auf. Einfache Fahrer streichen den Gesamtpreis ein, und eine Fahrerpaarung muss sich den Preis teilen, berücksichtige in angemessener Weise die jeweils erbrachte Leistung und sei sportlich wie rechtlich nicht zu beanstanden.

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