Mehr als 15.000 Euro hatte ein Spieler bei Online-Casinospielen verloren. Jetzt kann er aufatmen, denn CLLB Rechtsanwälte hat das Geld für ihn am Landgericht Bremen zurückgeholt. Das Gericht entschied mit Urteil vom 03.11.2023, dass die beklagte Anbieterin der Online-Glücksspiele den Verlust vollständig ersetzen muss, da sie nicht über die erforderliche Genehmigung für ihr Glücksspielangebot in Deutschland verfügte und die geschlossenen Spielverträge daher nichtig seien.

Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte hatte von Januar 2018 bis Juni 2018 über eine deutschsprachige Webseite der Beklagten an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei rund 15.000 Euro verloren. Allerdings waren öffentliche Glücksspiele im Internet in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 laut Glücksspielstaatsvertrag grundsätzlich verboten. „Unserem Mandanten war das Verbot nicht bekannt. Der Betreiberin des Online-Casinos musste hingegen klar gewesen sein, dass ihr Glücksspielangebot in Deutschland illegal war. Wir haben daher für unseren Mandanten die vollständige Rückzahlung seines Verlustes verlangt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron.

Das LG Bremen gab der Klage statt. Gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag in seiner damaligen Fassung seien Online-Glücksspiele verboten gewesen. Da die Beklagte gegen dieses Verbot verstoßen habe, seien die geschlossenen Spielverträge nichtig. Somit habe die Beklagte keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld und müsse dem Kläger seinen Verlust vollständig zurückzahlen, entschied das Gericht.

Nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele in Deutschland verboten. Da die Beklagte gegen dieses Verbot verstoßen habe, seien die geschlossenen Spielverträge mit dem Kläger von Anfang an nichtig gewesen. Daher habe der Kläger Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Verluste, so das LG.

Sinn und Zweck des Verbots aus dem Glücksspielstaatsvertag sei die Bekämpfung der Spielsucht und der Jugendschutz. Dieses Ziel würde konterkariert, wenn die geschlossenen Spielverträge trotz des Verbots als wirksam angesehen würden und die Anbieter der illegalen Glücksspiele das Geld behalten dürften, führte das Gericht weiter aus.

Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass er mit seiner Teilnahme ggf. selbst gegen das Verbot von Online-Glücksspielen verstoßen hat. Denn es sei nicht ersichtlich, dass er das Verbot kannte oder sich der Kenntnis leichtfertig verschlossen habe. Die Beklagte habe auch nicht das Gegenteil darlegt, so das LG Bremen.

„Das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag wurde zwar zum 1. Juli 2021 etwas gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend. Zudem müssen die Anbieter über eine in Deutschland gültige Lizenz verfügen, was nach wie vor häufig nicht der Fall ist. Spieler haben daher gute Chancen, ihren Verlust zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB
Liebigstraße 21
80538 München
Telefon: +49 (89) 552999-50
Telefax: +49 (89) 552999-90
http://www.cllb.de

Ansprechpartner:
István Cocron
Rechtsanwalt
Telefon: +49 (30) 28878960
Fax: +49 (30) 288789620
E-Mail: kanzlei@cllb.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel