Um die Schulfähigkeit eines Kindes zu unterstützen, muss die gesetzliche Krankenversicherung einen (Zweit-)Therapiestuhl für den Kindergartenbesuch bereitstellen. Dies hat das Sozialgericht Detmold am 05. September 2023 (AZ: S 16 KR 78/23) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hervorhebt.

Ein minderjähriges Kind, das an spinaler Muskelatrophie und Skoliose leidet, war bereits mit einem Therapiestuhl für den häuslichen Bereich versorgt. Der Sohn benötigt diesen, um eine sitzende Position einnehmen zu können. Für den Besuch des Kindergartens war ein zweiter Stuhl erforderlich. Die Krankenkasse hatte den Antrag auf Versorgung mit einem Therapiestuhl für den Kindergartenbesuch an den Träger der Eingliederungshilfe weitergeleitet. Sie begründete dies damit, dass sie bereits die Versorgung mit einem Therapiestuhl für den häuslichen Bereich übernommen habe.

Das Gericht verpflichtete die gesetzliche Krankenversicherung, die Kosten für den (zweiten) Therapiestuhl zu übernehmen. Es begründete dies damit, dass der Besuch des Kindergartens wesentlich zur Herstellung der Schulfähigkeit beitrage und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens darstelle. Zuständig sei der Träger der medizinischen Rehabilitation, also die gesetzliche Krankenversicherung.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de

Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel