Das Finanzgericht Niedersachsen hat laut ARAG Experten entschieden, dass ein Arbeitnehmer die Kosten für eine eigens als außerhäusliches Arbeitszimmer genutzte Wohnung vollständig als Werbungskosten geltend machen kann. Und zwar auch dann, wenn die Wohnung gemeinsam mit dem Ehepartner angemietet wurde und die Miete von einem gemeinsamen Konto gezahlt wird. Das Finanzamt hatte den Abzug auf die Hälfte der Mietkosten beschränkt, weil es die Aufwendungen teilweise der Ehefrau zurechnete. Das Gericht sah dies jedoch anders: Bei einer Mietwohnung stünden sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung der Räume, sodass eine Aufteilung in grundstücks- und nutzungsbezogene Aufwendungen nicht sachgerecht sei. Entscheidend sei vielmehr, dass die Wohnung ausschließlich beruflichen Zwecken des Ehemanns diente und zwischen den Eheleuten vereinbart war, dass er die Kosten wirtschaftlich allein trägt. Daher könne er die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abziehen (Az.: 3 K 54/26, noch nicht rechtskräftig).

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