Ein auf den Magdeburger Mietspiegel von 1998 gestütztes Mieterhöhungsverlangen ist formell unwirksam. Im verhandelten Fall ist der Kläger Eigentümer einer Eigentumswohnung in Magdeburg. Das Mietverhältnis mit der Beklagten begann am 01.04.2014. Mit Schreiben vom 19.01.2017 verlangte der Kläger von der Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete von 300 Euro auf 360 Euro ab April 2017. Der Kläger berief sich hierbei auf den Mietspiegel der Landeshauptstadt Magdeburg aus dem Jahr 1998. Die Beklagte stimmte der Mieterhöhung nicht zu.  Der Kläger meinte, dass der veraltete Magdeburger Mietspiegel die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht tangiere und er sich auf diesen Mietspiegel zur Begründung des Erhöhungsverlangens berufen könne. Die Beklagte wandte dagegen ein, dass der Mietspiegel ungeeignet sei. Das AG Magdeburg erklärte das Mieterhöhungsverlangen für formell unwirksam. Der Vermieter könne sich nicht auf den veralteten Mietspiegel für Magdeburg aus dem Jahr 1998 berufen. Das Gesetz gehe davon aus, dass ein qualifizierter Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werde und nach vier Jahren neu zu erstellen sei. Damit treffe das Gesetz eine Aussage dazu, wann ein Mietspiegel noch Aussagekraft habe. Da die Landeshauptstadt Magdeburg selbst davon ausgehe, dass der von ihr herausgegebene Mietspiegel aus dem Jahr 1998 überholt sei, sei das Mieterhöhungsverlangen unwirksam, erklären ARAG Experten (LG Magdeburg, Az.: 2 S 37/18).
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