Streugut darf bis zum Ende der Frostperiode liegen bleiben
Hauseigentümer und Mieter müssen bei Schnee und Eis dafür sorgen, dass Gehwege vor ihrem Haus geräumt und mit einem geeigneten Streugut ihrer Wahl gegen Stürze gesichert werden. Sie dürfen ausgestreutes Gut bis zum Ende der Frostperiode liegen lassen. Die Württembergische Mehr


