Wer beim Überqueren einer Schmutzfangmatte in einem Geschäft stürzt, kann Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haben. Der Geschäftsinhaber muss aber nachweisbar seine Verkehrssicherungspflichten verletzt haben, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de. Da der Nachweis nicht gelang, wies das Landgericht Coburg am 29. März 2021 (AZ: 14 O 503/20) die Klage einer Bankkundin ab.

Die Klägerin hatte in der Filiale zunächst Geld am Automaten abgehoben und wollte zum Serviceschalter. Beim Überqueren einer Schmutzfangmatte blieb sie mit dem Fuß hängen und stolperte. Sie stürzte auf ihren Arm und verletzte sich dabei, so dass sie mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden musste.

Die Frau klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie behauptete, die Schmutzfangmatte sei verrutscht gewesen und hätte Wellen geschlagen. Daran sei sie hängengeblieben und gestürzt. Die Bank habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Bereich sei hochfrequentiert und werde hauptsächlich von älteren Kunden aufgesucht. Der Beklagten sei das Problem mit den verrutschten Matten bekannt gewesen, es sei auch in der Vergangenheit immer wieder zu solchen Stürzen gekommen.

Die Matten seien für den gewerblichen Bereich zugelassen und würden wöchentlich gewechselt, verteidigte sich die Bank. Es seien schwere Matten mit Gummirand und gummierter Unterseite, die flach und rutschfest am Boden lägen. Auch würden die Mitarbeiter die Matten ständig im Auge behalten und wenn nötig sofort wieder richten. Der Sturz sei deshalb allgemeines Lebensrisiko und auch auf die schlechte Gangart der Klägerin zurückzuführen.

Die Klage der Kundin scheiterte. Das Landgericht entschied, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hätte.

Zwar müsse derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, eine Schädigung anderer möglichst verhindern. „Dabei müssen diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für erforderlich hält“, so das Gericht. Allerdings könne dabei nicht jeder Gefahr vorgebeugt werden.

Die Klägerin hätte vielmehr die von der Schmutzfangmatte ausgehende Gefahr selbst erkennen können. Sie habe von den Matten gewusst und hätte die ausgelegten Matten auch sehen können. Gerade von Personen mit einem unsicheren Gang könne Aufmerksamkeit verlangt werden. Bei der Klägerin käme noch hinzu, dass sie schon immer einen besonderen Gang hatte. Sie sei bereits früher aufgefordert worden, die „Füße vom Boden“ zu heben.

Nach Meinung des Sprechers von „anwaltauskunft.de“, Swen Walentowski, wäre das Urteil möglicherweise dann anders ausgegangen, wenn die Matte – wie behauptet – tatsächlich Wellen geschlagen hätte. „Dies konnte die Frau aber eben so wenig beweisen, wie die behaupteten früheren Stürze an den Matten.“ Auch nur dann wäre die Bank zu regelmäßigen Kontrollgängen an den Matten verpflichtet gewesen.

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