Kommt es bei einer Geburt zu einem Behandlungsfehler, der zu einem Hirnschaden des Kindes führt, besteht ein Anspruch auf Ersatz der bereits entstandenen und der zukünftig noch entstehenden Behandlungs- und Pflegekosten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Dezember 2021 (AZ: 5 U 130/19). Auch kann Schmerzensgeld in der Folge verlangt werden, führt die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aus.

Die Krankenkasse und die Pflegekasse eines im Jahr 2010 geborenen Kindes klagten gegen die Trägerin des Krankenhauses, in welchem das Kind entbunden worden war. Es war streitig, ob ein Fehler während der Geburt zu einem Hirnschaden des Kindes geführt hatte. Nach der Darstellung der Klägerinnen waren infolge des Hirnschadens bereits Behandlungs- und Pflegekosten in Höhe von etwa 180.000 € angefallen. Die Höhe der zukünftig entstehenden Kosten war noch gar nicht absehbar.

Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage abgewiesen, weil es anhand des eingeholten Gutachtens nicht überzeugt war, dass ein Behandlungsfehler vorlag. Das Oberlandesgericht holte zwei weitere Gutachten ein. Es hatte – gestützt auf das Gutachten eines Geburtsmediziners – festgestellt, dass es ein Fehler gewesen ist, die Geburt des Kindes nicht mittels einer sogenannten Vakuumextraktion („Saugglocke“) zu beschleunigen. So wäre das Kind 21 Minuten früher entbunden worden. Dieser Fehler habe den Hirnschaden des Kindes zumindest mitverursacht. Es läge damit ein Behandlungsfehler bei der Geburt vor. Das Krankenhaus muss die bereits entstandenen und zukünftig noch entstehenden Behandlungs- und Pflegekosten ersetzen.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

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