Wer nach links abbiegen will, muss besonders vorsichtig sein. Man muss sein Fahrzeug bis zur Mitte einordnen, möglichst weit links, und zwar rechtzeitig. Vor dem Einordnen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Auch der Blinker ist zu setzen. Kommt es zu einem Unfall spricht zunächst einmal der Anscheinsbeweis dagegen, dass der Blinker auch tatsächlich gesetzt war. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 3. Dezember 2021 (AZ: I-7 U 33/20).

Der Verkehrsunfall ereignete sich, als auf einer Landstraße der Wagen des Beklagten links in eine Hofeinfahrt abbog. Zur Kollision kam es mit dem überholenden Auto des Klägers. Die Einzelheiten, ob und wann der Beklagte geblinkt hat, waren streitig.

Der Kläger bekam seinen Schaden aber erstattet. Das Gericht sah die alleinige Schuld beim Abbiegenden. Linksabbieger müssten sich bis zur Mitte, bei einer Fahrbahn je Richtung möglichst weit links, rechtzeitig einordnen. Dabei und beim Abbiegen selbst müsse auf den nachfolgenden Verkehr geachtet werden. Dabei seien Außen- und Innenspiegel zu benutzen, im Zweifel auch der Schulterblick. Aus dem Vortrag des Beklagten folge, dass er sich weder zu Fahrbahnmitte orientiert hatte, noch eine zweite Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen vornahm. Ereigne sich der Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang, spräche der Anscheinsbeweis dafür, dass er insbesondere die doppelte Rückschaupflicht nicht ausreichend beachtet habe. Auch, dass er nicht geblinkt hätte. Der Beklagte konnte das Gegenteil nicht beweisen. Daher musste er den Schaden komplett tragen.

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