Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg, das entschieden hat, dass ein Wanderer nach einem Felssturz keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Der herabfallende Felsbrocken auf einem Wanderweg in der Fränkischen Schweiz stellte nach Auffassung des Gerichts eine typische Naturgefahr dar, für die Waldeigentümer grundsätzlich nicht haften. Im Wald gilt das Prinzip „Betreten auf eigene Gefahr“. Auch die Bergsportvereinigung haftete nicht, weil sie lediglich für die von ihr angebrachten Sicherungseinrichtungen am Felsen verantwortlich ist und kein Zusammenhang zwischen diesen Sicherungen und dem Unfall bestand. Die Klage auf mindestens 120.000 Euro Schmerzensgeld blieb daher erfolglos (Az.: 16 U 1394/25).

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