Keine Kündigung wegen Abriss des Badezimmers im Nebengebäude
Ein Vermieter kann laut Bundesgerichtshof ein Wohnraummietverhältnis nicht kündigen, weil er ein Nebengebäude mit dem Badezimmer wegen Baufälligkeit abreißen muss. Dies gelte laut ARAG nach dem Urteil des BGH insbesondere dann, wenn keine Pläne für eine zukünftige Nutzung des Anwesens Mehr