Corona-Wirtschaftskrise – was kann getan werden? Beispiele aus verschiedenen Dienstleistungsbranchen
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) schreibt vor, dass der Vertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) und Kundenbetrieb (Entleiher) der Schriftform bedarf (§ 12 Absatz 1 AÜG) und dieser Vertrag vor dem Einsatz der Zeitarbeitskraft abgeschlossen werden muss (§ 1 Absatz 1 Satz 5 AÜG). Mehr




