Im Rahmen eines Schneeballsystems sind Geschädigte bei der Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs nicht verpflichtet, das Ausmaß der Schädigungsabsicht detailliert darzulegen. Der Vertrag bei einem Schneeballsystem verstößt generell gegen die guten Sitten. Dies entschied das Landgericht Hamburg am 23. September 2022 (AZ: 313 O 193/22), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.

Das Schneeballsystem, auch bekannt als "Ponzi Scheme", lockt Kunden mit vermeintlich hohen Gewinnen von früheren Anlegern, deren Gelder für Zinsen oder Renditen verwendet werden. In dem vorliegenden Fall ging es um die Rückforderung von verlorenen Geldern von Anlegern im Bereich des Kapitalanlagemarktes. Das Gericht urteilte in Abwesenheit der Beklagten.

Der Kläger hatte einen Vertrag über einen Miteigentumsanteil an einer noch zu errichtenden Wohnung in den Vereinigten Arabischen Emiraten abgeschlossen. Es wurden 15.000 Euro zzgl. 3,2% Agio vollständig bezahlt. Der Kläger erhielt zunächst Zinszahlungen, bevor die Zahlungen eingestellt wurden. Er forderte die geleisteten Zahlungen abzüglich des Agios zurück.

Das Landgericht gab dem Kläger recht, schließlich verstoße der Vertrag gegen die guten Sitten. Es folgte der Rechtsprechung des BGH, wonach die gesamte Geschäftsführung haftet, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden ausgelegt ist.

Insbesondere bei Schneeballsystemen sah das Gericht die Schädigungsabsicht der handelnden Personen als so offensichtlich an, dass der Sittenverstoß aus dem Anlagegegenstand selbst abgeleitet werden konnte. Dies liegt daran, dass der Gewinn der Getäuschten davon abhängt, dass ständig neue Anleger für das System gefunden werden, was nach den Marktverhältnissen nicht vernünftigerweise zu erwarten ist.

Das Urteil zeigt, dass Geschädigte bei einem Schneeballsystem nicht detailliert die Schädigungsabsicht darlegen müssen, sondern dass diese nahezu offenkundig ist. Es wird erwartet, dass sich weitere Geschädigte aufgrund dieser Entscheidung ebenfalls erfolgreich zur Wehr setzen können.

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