Gesetzliche Unfallversicherung greift auch bei Probearbeitstag
Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich als "Wie-Beschäftigter" unfallversichert. Dies hat laut ARAG Experten das Bundessozialgericht am 20. August 2019 entschieden (Az.: B 2 U 1/18 R). Sie wollen mehr erfahren? Mehr