Schwangerschaftsbedingter Einkommensverlust bleibt unberücksichtigt
Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt grundsätzlich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz. Dieser Zeitraum verschiebt sich bei schwangerschaftsbedingtem Einkommensverlust ausnahmsweise zugunsten der Mutter. Geklagt hatte im verhandelten Fasll eine Hotelfachfrau, deren Arbeitsplatz nach langer Mobbingsituation gekündigt Mehr